Rückruf

    Unfallflucht

    Genau genommen: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB.

    Wer sich nach einem Unfall vom Unfallort entfernt,ohne seine Personalien zu hinterlassen bzw. nichteine angemesse Zeit wartet, dem droht eine Verur-teilung wegen Unfallflucht.

    In häufigen Fällen haben die Mandanten aber denkleinen Rempler beim Ein- oder Ausparken garnicht bemerkt. Dennoch erfolgt eine Anklage.

    Allein aufgrund der Schadenshöhe lassen sich zur Frage der Bemerkbarkeit des Unfalls keine Rückschlüsse ziehen. Dem Sachverständigenbeweis kommtin solchen Verfahren große Bedeutung zu. Hat der Beschuldigte den Anstoßwirklich nicht bemerkt, kann das verschiedene Ursachen haben: Einschränkungen des Gehörsinn, Anstoßwinkel, Haptik des KFZ, Umgebungsgeräusche, Beschaffenheit des Untergrundes etc.

    Die Unfallflucht hat in der Praxis zwingend den Verlust des Führerscheins zurFolge, auch und gerade deswegen gilt es für die Verteidigung alle Möglichkeiten auszuschöpfen.

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Achim Unden

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