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    Abstandsverstöße

    Die Abstandsregelung in § 4 StVO enthält keinekonkrete Regelung wie groß der Abstand zum voraus-fahrenden Fahrzeug sein soll. Hier hat die Recht-sprechung die Richtgrößen mit dem „gefährdendenAbstand“ und dem „erforderlichen Sicherheitsabstand“festgelegt.

    Auch bei den Abstandsverstößen hat die Verteidigungpenibel darauf zu achten, ob beim MessvorgangFehler gemacht worden.

    Bei den stationären Messverfahren ist zu prüfen, ob die Messmarkierungen korrekt erfolgt sind und obdie Aufnahmen mit einem ordnungsgemäß eingestellten und geeichten Messgerät erfolgt sind.Häufig wird das Fahrverhalten auf der gesamten Mess- und Beobachtungsstrecke nicht berücksichtigt.

    Letztlich wird die Fahreridentität zu prüfen sein. Von der Qualität der Beweisvideos hängt es meist davon ab, ob eine Einstellung des Verfahrens zu erwarten ist.

    Rufen Sie unverbindlich an. Gerne überprüfen wir anhand der Bußgeldakte die Erfolgsaussichten.

    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Achim Unden

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